|
|||||
Unsere AGB'sMietvertragsbedingungen ( AGBs )
Der Mieter erkennt die Bedingungen auf der Vorder- und Rückseite dieses Formulars an und mietet zur Benutzung ausschließlich innerhalb Deutschlands. Grenzüberschreitungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters (Ausnahme: Belgien, Niederlande und Luxemburg). Die Mietpreise schließen ein: Wartungsdienst und Ölverbrauch, Kraftfahrzeugsteuer und Haftpflichtversicherung.
1. Allgemeines Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand und ohne Mängel übernommen hat. Am Fahrzeug befinden sich keine Unfallschäden.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend und nach Vorgabe des Fahrzeugherstellers zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestehenden Vorschriften und Gesetze zu beachten. Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehört insbesondere die ständige Überwachung des Öl- und Wasserstandes sowie des Frostschutzes und Reifendrucks. Ist das Fahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet, so wird hiermit der Mieter ausdrücklich auf die gesetzliche Pflicht zur Benutzung des Fahrtenschreibers hingewiesen.
2. Verschleißschäden Verschleißschäden gehen zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung des Kraftfahrzeugs beruhen. Bei Auftreten von Schäden ist zwecks Durchführung der Reparatur während der umseitig genannten Geschäftszeiten der Vermieter sofort telefonisch zu benachrichtigen. Unterlässt der Mieter, die Weisung des Vermieters einzuholen, übernimmt der Mieter die Reparaturkosten in vollem Umfang. Reparaturaufträge bedürfen der Zustimmung des Vermieters nicht, sofern die voraussichtlichen Kosten EURO 25,- nicht übersteigen. In diesem Fall ist das defekte Altteil dem Vermieter zurückzugeben. Garantie- und Ersatzansprüche aus der Ausführung der Reparatur werden an den Vermieter abgetreten. Der Vermieter haftet ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Schäden oder Ansprüche des Mieters. Insbesondere ersetzt der Vermieter dem Mieter keine Folgekosten, falls der Mieter das Kraftfahrzeug infolge eines technischen Mangels nicht nutzen kann.
3. Berechtigte Fahrer Der berechtigte Fahrer muss seit mindestens drei Jahren im Besitz einer innerhalb Deutschlands für den gemieteten Fahrzeugtyp gültigen Fahrerlaubnis sein. Fahrberechtigt ist ausschließlich der im Mietvertrag genannte Fahrer.
4. Mietdauer Die Mietdauer richtet sich nach dem im Vertrag vereinbarten Zeitraum und ist unwiderruflich. Mietverlängerungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters und sind in jedem Fall von diesem einzuholen. Bei unberechtigter Weiterbenutzung des Mietgegenstands erlischt der Versicherungsschutz ( Haftpflicht- und Kaskoversicherung ). Eine Weitervermietung ist unzulässig. Der Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei Bekannt werden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafter Bonität, schwerwiegender Unzulässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche des Vermieters unberührt.
5. Kraftstoffkosten Die Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei Diesel-Fahrzeugen ist das Betanken mit Bio-Diesel grundsätzlich untersagt.
6. Umfang der Haftung des Mieters bzw. Fahrers Bei Unfällen haftet der Mieter dem Vermieter entsprechend den Bedingungen des Mietvertrags ohne Rücksicht auf Verschulden:
Durch Erwerb der Haftungsbegrenzung haftet der Mieter für die mittelbaren und unmittelbaren Schäden nur bis zur Haftsumme von EURO 1000,- bei Anmietung von PKW oder Transportern bis 3,5t zulässigem Gesamtgewicht und bis zur Haftsumme von EURO 1400,- bei Anmietung von LKW über 3,5t zulässigem Gesamtgewicht je Schadenfall, ausgenommen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Fahruntüchtigkeit und Unfallflucht. Der Mieter haftet in voller Höhe – auch bei Begrenzung der Haftung – für alle durch das Ladegut entstandenen Schäden, sowie für Schäden an Fahrzeugaufbauten, die durch Nichtbeachtung der Fahrzeugaußenmaße, insbesondere der Durchfahrtshöhe, verursacht werden.
Weiterhin haftet der Mieter in voller Höhe – auch bei Begrenzung der Haftung – falls das Fahrzeug von einem Fahrer gelenkt wird, der nicht ausdrücklich im Mietvertrag genannt ist. Abschlepp- und Bergungskosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Mieters.
6.1 Beweislastregelung Die Beweislast dafür, dass der Mieter kein Verschulden bei Eintritt von Schäden am Kraftfahrzeug trifft, trägt der Mieter selbst.
7. Verhalten bei einem Unfall Der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet sich bei einem Unfall stets die Polizei zur Ermittlung der Unfallursache hinzuziehen. In keinem Fall unterzeichnet der Mieter ein Schuldeingeständnis ohne Hinzuziehung der Polizei direkt am Unfallort. Der Vermieter ist sofort telefonisch zu benachrichtigen. Anschließend ist dem Vermieter eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung über den Unfallverlauf zu übergeben. Der Mieter oder dessen Fahrer sind verpflichtet, die Personaldaten und Anschriften aller Unfallbeteiligten und Zeugen, ferner Zeit, Ort und Straße des Unfallgeschehens, sowie die polizeilichen Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten. Der Mieter haftet dem Vermieter in voller Höhe, trotz Haftungsbegrenzung, falls er oder der Fahrer diesen Pflichten zuwiderhandelt.
8. Meldepflicht Jeder – auch nur geringfügige Schaden – ist dem Vermieter anzuzeigen. Danach hat der Mieter nach den Weisungen des Vermieters zu handeln, andernfalls er sich schadenersatzpflichtig macht. Diese Pflicht tritt neben die Pflicht zur Meldung des Schadens am Fahrzeug. Meldet der Mieter bzw. der Fahrer einen Schaden bzw. einen Verkehrsunfall nicht, so hat der Mieter in jedem Fall der Zuwiderhandlung dem Vermieter eine Vertragsstrafe von EURO 1000,- zu zahlen.
9. Weitere Vereinbarungen Etwaige weitere Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.
10. Gerichtsstand und Erfüllungsort Gerichtstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters, wenn der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB (mit Ausnahme des Minderkaufleute - §4 HGB) ist.
11. Zur Anmietung bitte mitbringen: Führerschein, Personalausweis oder Reisepass, nur in Verbindung mit einer behördlichen Meldebescheinigung, Kaution per EC-Karte mit Pin-Code oder Kreditkarte (alle Kartenherausgeber). |
|||||
|
|||||